Kein Bußgeld für Führen eines Pferdes außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass “das Führen” eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten “Reitens” vereinbar ist. Nach Auslegung des Gerichts besteht bereits dem Wortsinn nach ein Unterschied zwischen “dem Führen” und “dem Reiten”.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 10.09.2015
– OLG 26 Ss 505/15 (Z) –
Weitere Infos zu diesem Beschluss: http://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21624
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